Die Statuten des LSK gibt es auch als PDF-Download
Vereinsstatuten des 1. LSK Heindl, ZVR 736892830 beschlossen in der Generalversammlung vom 24.10.2019
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Erster Linzer Schwimmklub Heindl“, abgekürzt kann rechtmäßig auch die Bezeich-nung „1. LSK Heindl“ oder „1. LSK heindl“ verwendet werden.
- Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt, der Verein kann jedoch mit anderen Vereinen in Form von Arbeitsgemeinschaften kooperieren.
§ 2 Zweck
- Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet ist und den abgabenrechtlichen Vorga-ben der §§ 34 ff BAO zu entsprechen hat, bezweckt die Pflege und Förderung der Sportarten Schwimmen, Was-serball, Wasserspringen, Synchronschwimmen und Triathlon, sowie die zur Erreichung der sportlichen Ziele eben-falls ausgeübten Sportarten.
- Die Organe des Vereines haben ihre Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes sowie in Beachtung der Integrität und Diversität der ausgeübten Sportarten und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Gesundheit ihrer aktiven Mitglieder zu erfüllen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Sportveranstaltungen, Vorträge und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende, sonstige Veranstaltungen
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Ausbildungskostenrückersatz sowie
- z. B. Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen,
- z. B. Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können jene sein, die einen diesbezüglichen Antrag stellen, sich am Vereinsleben im Rah-men ihre Rechte und Pflichten sowie unter Beachtung des Vereinszweckes beteiligen und ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlen. Außerordentliche Mitglieder können solche sein, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können jedoch nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet ausschließlich der Vorstand. Eine Mitgliedschaft lt. §4 entsteht daher nur mit Vorstandsentscheid. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Grün-den verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Hat ein Ehrenmitglied die Funktion des Obmanns oder der Obfrau ausgeübt, ist es Ehrenobmann bzw. Ehrenobfrau.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt wer-den. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Austrittsmitteilung erfolgt, ist zur Gänze zu entrichten.
- Der Vorstand kann ein Mitglied unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Sollte sich der Vorstand nicht für einen sofortigen Ausschluss entscheiden, kann er auch einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von Veranstaltungen, die zur Gänze und teilweise mit Mitteln des Vereines finanziert werden, sowie einen dauerhaften oder vorübergehenden Ausschluss von Arbeitsgemeinschaften, welche der Verein mit an-deren Vereinen eingegangen ist, beschließen. Der Vorstand kann anstelle eines vorübergehenden oder dauerhaften Ausschlusses auch eine Versetzung des Mitgliedes dergestalt beschließen, dass dieses Mitglied in eine andere Trainingsgruppe oder in eine andere Trainingseinrichtung vorübergehend oder dauerhaft versetzt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und der entstandenen Mahnspesen bleibt hievon unberührt. Bei Zahlungsverzug von über einem Jahr wird die Mitgliedschaft jedenfalls ruhend gestellt. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Jahren gilt die Mitgliedschaft als beendet.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein vorübergehend oder dauerhaft ausschließen sowie einen vorüber-gehenden oder dauerhaften Ausschluss von Veranstaltungen, die zur Gänze und teilweise mit Mitteln des Vereins finanziert werden, oder einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von Arbeitsgemeinschaften, welche der Verein mit anderen Vereinen eingegangen ist, beschließen, wenn bereits der bloße Verdacht besteht, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Mitgliedes, insbesondere durch Überbelastung, gefährdet ist. Wahlweise kann der Vorstand aus diesem Grund auch eine vorübergehende oder dauerhafte Versetzung des Mitgliedes in eine andere Trainingsgruppe oder eine andere Trainingseinrichtung beschließen. Ein solcher Ausschluss oder eine solche Versetzung kann vom Vorstand nach Rücksprache mit den zuständigen Trainern ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Pflichtverletzung und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversamm-lung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft nach Absprache mit dem Vorstand für jeweils bis zu einem Jahr ruhen lassen, z.B. bei auswärtigem Studium. Nach Ablauf dieser Frist leben die Mitgliedschaft und auch die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge wieder auf. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist einvernehmlich für jeweils bis zu einem weiteren Jahr möglich. Kommt es zu keiner weiteren einvernehmlichen Absprache, erlischt die Mitglied-schaft am Ende der zuletzt vereinbarten Frist automatisch.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Ver-eins zu beanspruchen, sofern kein dauerhafter oder vorübergehender Ausschluss oder eine dauerhafte oder vorübergehende Versetzung gemäß § 6 erfolgt ist. Im Übrigen hat ein Mitglied keinen Anspruch auf die Teilnahme an einer bestimmten Trainingsgruppe sowie die Nutzung einer bestimmten Trainingseinrichtung. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr bereits beendet haben. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein gesetzlicher Vertreter das aktive und passive Wahlrecht wahrnehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wo-durch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Beitrittsgebühr und bis spätestens jeweils 31. März eines jeden Jahres die Mitgliedsbeiträge in der vom Vor-stand beschlossenen Höhe pünktlich zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Ausschuss (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der aktuell gültigen Fassung. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt, das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin mittels Ankündigung auf der vereinseigenen Homepage www.1lsk.com einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Tagesordnungspunkten zu erfolgen.
- Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 7 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand, schriftlich per E-Mail - an die auf der Homepage www.1lsk.com bekannt gegebene E-Mailadresse des Vereins, office@1lsk.com, einzureichen.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und solche, deren Behandlung während einer Generalversammlung als dringend erkannt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr bereits beendet haben und ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben bzw. deren gesetzliche Vertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zu-lässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen zum angesetzten Termin beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein auf-gelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Alternativ kann auch ein Versammlungsleiter bestimmt werden.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vereinsvorständen oder Rechnungsprüfern und dem Verein
- Entlastung des Vorstands
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier sowie, falls bestellt, deren Vertretern. Ausgenommen ist die Personalunion von Obmann und Kassier.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer, schrift-lich per E-Mail einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Als Einberufung gilt auch die Festlegung eines Termins im Protokoll einer Vorstandssitzung oder der Generalversammlung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 50 % des gewählten Vorstandes anwesend sind. Es können auch Umlaufbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands befragt werden und deren schriftliche Stellungnahme vorliegt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vor-stand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der aktuell gültigen Fassung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss sowie vorübergehende oder dauerhafte Versetzungen von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Mitarbeitern des Vereins
- Bestellung von einzelnen Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern zu Beiräten mit beratender Stimme im Ausschuss.
- Verleihung von Ehrenzeichen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte, der Kassier in Geldangelegenheiten.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit zweier Unterschriften aus dem Kreis des Obmanns, seiner Stellvertreter, des Schriftführers oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
- Der Vorstand kann in einem von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Schreiben den Kassier ermächtigen, Ausgaben bis zu einer in dem Schreiben festgelegten Obergrenze mit Einzelunterschrift zu autorisieren. Derartige Ausgaben sind in der nächsten Vorstandssitzung den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mit-tel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversamm-lung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Ausschuss
- Der Ausschuss wird aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie ihren Vertretern und den Beiräten gebildet. Der Ausschuss tagt in Bedarfsfällen bzw. im Rahmen der jeweiligen Vorstandssitzungen.
- Dem Ausschuss obliegt die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.
- Die jeweiligen Beiräte können vom Vorstand im Sinne des § 12 bestimmt oder abberufen werden und haben im Ausschuss eine beratende Stimme. Mit der Funktion eines Beirates kann auch eine bestimmte Aufgabe verbunden sein, wie zum Beispiel die der Fachwarte und ihrer Vertreter für die in § 2 genannten oder neuen ausgeübten Sportarten.
§ 16 Verbot des Dopings
- Für den OSV (Österreichischer Schwimmverband), dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Doping-Bestimmungen der Federation Internationale de Natation (FINA) und die Anti-Doping Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30/2007 in der jeweils geltenden Fassung.
- Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des OSV verbindlich.
- Über Verstöße gegen Antidopingregelungen entscheidet im Auftrag des OSV die Unabhängige Doping-kontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelungen gemäß § 15 leg.cit. zur Anwendung kommen.
- Die Entscheidung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 leg.cit. zur Anwendung kommen.
- In diesem Sinne sind die Mitglieder des Vereines und vom Verein beschäftige Personen verpflichtet,
- die sich aus den Anti-Dopingregelungen des OSV in der jeweils gültigen Fassung der Statuten des OSV, §14 ergebenen Pflichten einzuhalten;
- die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen;
- Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
- die Unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungbefugnisse anzuerkennen;
- Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, die Mitglieder auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.
§ 17 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der aktuell gültigen Fassung und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Schiedsgericht gemäß §§ 577 ZPO
- Alle Streitigkeiten der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit den Statuten des 1. LSK Heindl in der jeweils gültigen Fassung sowie dem Vereinsverhältnis, einschließlich Rechtstreitigkeiten über die Nichtigkeit und die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, aus allen anderen Leistungs-, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsklagen einschließlich von Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie sonstiger Ansprüche nach dem VereinsG, die Vereinsmitglieder gegen den 1. LSK Heindl oder der 1. LSK Heindl gegen Vereinsmitglieder zu erheben berechtigt sind und welche nicht in die Zuständigkeit der Behörden fallen, werden nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus drei Schiedsrichtern besteht.
- Es gelten die §§ 577 ff ZPO, soweit im Folgenden nichts anderen bestimmt wird.
- Der Schiedsort ist Linz.
- Die Schiedssprache ist Deutsch.
- Es kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht zur Anwendung. Mehrere Kläger sowie Beklagte gelten jeweils als eine Streitpartei.
- Jede Streitpartei benennt schriftlich einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke (z. B. Jugendfürsorge, Tierschutz) im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.