Vereinsstatuten des 1. LSK Heindl, ZVR 736892830 lt. Beschluss vom 12.12.2008
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht
auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung der Sportarten
Schwimmen, Wasserball, Wasserspringen, Synchronschwimmen und Triathlon, sowie
die zur Erreichung der sportlichen Ziele ebenfalls ausgeübten Sportarten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
2.
Als ideelle
Mittel dienen
a)
Sportveranstaltungen, Vorträge und
Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende, sonstige Veranstaltungen
b)
Herausgabe eines Mitteilungsblattes
3.
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge sowie
b) z. B. Erträgnisse aus Veranstaltungen,
vereinseigenen Unternehmungen
c)
z. B.
Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1.
Die Mitglieder des Vereins gliedern
sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2.
Ordentliche Mitglieder können jene sein, die einen diesbezüglichen
Antrag stellen, sich am Vereinsleben beteiligen und ihren Mitgliedsbeitrag
fristgerecht bezahlen. Außerordentliche Mitglieder können solche sein, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden, sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können alle
physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden. Juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften können jedoch nur als außerordentliche Mitglieder
aufgenommen werden.
2.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet ausschließlich der Vorstand. Eine Mitgliedschaft lt. §4
entsteht daher nur mit Vorstandsentscheid. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
3.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Hat ein Ehrenmitglied die
Funktion des Obmanns oder der Obfrau ausgeübt, ist es Ehrenobmann bzw.
Ehrenobfrau.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt werden. Der Mitgliedsbeitrag
für das Kalenderjahr, in dem die Austrittsmitteilung erfolgt, ist zur Gänze zu
entrichten.
3.
Der Vorstand kann ein Mitglied unter Setzung einer Nachfrist von
zwei Wochen ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung länger als
drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Sollte sich
der Vorstand nicht für einen sofortigen Ausschluss entscheiden, kann er auch
einen Ausschluss von Veranstaltungen, die zur Gänze und teilweise mit Mitteln
des Vereines finanziert werden, beschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und der entstandenen Mahnspesen bleibt
hievon unberührt. Bei Zahlungsverzug von über einem Jahr wird die
Mitgliedschaft jedenfalls ruhend gestellt.
4.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
5.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
6.
Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft nach Absprache mit dem
Vorstand für jeweils bis zu einem Jahr ruhen lassen, z.B. bei auswärtigem
Studium. Nach Ablauf dieser Frist lebt
die Mitgliedschaft und auch die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
wieder auf. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist einvernehmlich für jeweils bis
zu einem weiteren Jahr möglich. Kommt es zu keiner weiteren einvernehmlichen
Absprache, erlischt die Mitgliedschaft am Ende der zuletzt vereinbarten Frist
automatisch.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu, die das 16. Lebensjahr bereits beendet haben. Für Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein gesetzlicher Vertreter das
aktive und passive Wahlrecht wahrnehmen.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die
Beitrittsgebühr und bis spätestens jeweils 31. März eines jeden Jahres die
Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhepünktlich zu bezahlen.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14), der Ausschuss (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Generalversammlung
1.
Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet (alle zwei) Jahre statt, das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
2.
Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin mittels Telefax oder vorzugsweise per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse),
notfalls auch telefonisch oder mittels Brief, einzuladen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe von Tagesordnungspunkten zu erfolgen.
4.
Anträge zur Generalversammlung sind
spätestens 7 Tage vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand, schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5.
Gültige Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und solche, deren
Behandlung während einer Generalversammlung als dringend erkannt werden.
6.
Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und
die Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr bereits beendet haben und ihren
Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben bzw. deren gesetzliche Vertreter.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes stimmberichtigtes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.
Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen zum angesetzten Termin
beschlussfähig.
8.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.
Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2.
Beschlussfassung über den Voranschlag
3.
Wahl und Enthebung der Mitglieder des
Vorstands und der Rechnungsprüfer
4.
Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Vereinsvorständen oder Rechnungsprüfern und dem Verein
5.
Entlastung des Vorstands71
6.
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
7.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins
8.
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten, dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie, falls bestellt,
deren Vertretern.. Ausgenommen ist die Personalunion
von Obmann und Kassier.
2.
Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3.
Die Funktionsperiode des Vorstands
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
4.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer schriftlich,
mündlich, per Fax oder E-Mail einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen. Als Einberufung gilt auch die Festlegung eines Termins im Protokoll
einer Vorstandssitzung oder der Generalversammlung.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mind. 5 anwesend sind. Es können auch
Umlaufbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands befragt
werden und deren schriftliche Stellungnahme vorliegt.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
7.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei
Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
8.
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9.
Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=
Rechnungslegung)
2.
Vorbereitung der Generalversammlung
3.
Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlung
4.
Verwaltung des Vereinsvermögens
5.
Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
6.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Mitarbeitern des
Vereins
7.
Bestellung von einzelnen Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern zu
Beiräten mit beratender Stimme im Ausschuss.
8.
Verleihung von Ehrenzeichen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Der Obmann führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung
der Vereinsgeschäfte, der Kassier in Geldangelegenheiten.
2.
Der Obmann vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit zwei
Unterschriften aus dem Kreis des Obmanns, seiner Stellverteter,
des Schriftführers oder des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
3.
Der Vorstand kann in einem von allen
Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Schreiben den Kassier ermächtigen,
Ausgaben bis zu einer in dem Schreiben festgelegten Obergrenze mit
Einzelunterschrift zu autorisieren. Derartige Ausgaben sind in der nächsten
Vorstandssitzung den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
4.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6.
Der Obmann führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
7.
Der Schriftführer führt die Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstands.
8.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
9.
Im Fall der Verhinderung tritt an die
Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
1.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.
Den Rechnungsprüfern obliegt
die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel.
3.
Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Ausschuss
1.
Der Ausschuss wird aus den Mitgliedern des Vorstands, sowie ihren
Vertretern und den Beiräten gebildet. Der Ausschuss tagt in Bedarfsfällen, bzw.
im Rahmen der jeweiligen Vorstandssitzungen.
2.
Dem Ausschuss obliegt die Beratung des Vorstands in allen
Angelegenheiten des Vereins.
3.
Die jeweiligen Beiräte können vom Vorstand im Sinne des § 12
bestimmt oder abberufen werden und haben im Ausschuss eine beratende Stimme.
Mit der Funktion eines Beirates kann auch eine bestimmte Aufgabe verbunden
sein, wie zum Beispiel die der Fachwarte und ihrer
Vertreter für die in § 2 genannten oder neu ausgeübten Sportarten.
§ 16 Verbot des Dopings
(1) Für den OSV (Österreichischer Schwimmverband),
deren Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Doping-Bestimmungen
der Federation Internationale de Natation
(FINA) und die Anti-Doping Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007,
BGBl. I Nr. 30/2007 in der jeweils geltenden Fassung.
a) Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln
der Organe, Funktionäre und
Mitarbeiter des OSV verbindlich.
b) Über
Verstöße gegen Antidopingregelungen entscheidet
im Auftrag des OSV die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007,
wobei die Regelungen
gemäß § 15 leg.cit. zur
Anwendung kommen.
c) Die
Entscheidung der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung können
bei der
Unabhängigen Schiedskommission (§
16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)
angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 bel.cit.
zur Anwendung kommen.
(2) in diesem Sinne sind die
Mitglieder des Vereines und vom Verein beschäftige Personen verpflichtet
a) die sich aus den
Anti-Dopingregelungen des OSV ergebenen Pflichten einzuhalten;
b) die Befugnisse zur
Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§9 bis 14
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen;
c) Disziplinarregulativ gemäß
§ 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
bei Dopingvergehen anzuerkennen;
d) die Unabhängige
Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) sowie
deren Anrufungsrecht und Entscheidungbefugnisse anzuerkennen;
(3).Der Vereinsvorstand ist
verpflichtet die Mitglieder auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2
nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.
§ 17 Schiedsgericht
1.
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
3.
Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.
Diese Generalversammlung hat auch –
sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke
(z. B. Jugendfürsorge, Tierschutz) im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.